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Häufige Wirtschaftsprüfungsfragen

IDW S 11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen

Die Insolvenzordnung sieht als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) vor. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in den Fällen des § 15 a InsO von den Verantwortlichen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich zu beantragen.

Die gesetzlichen Vertreter haben sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu vergewissern, um Hinweise auf eine Insolvenzgefahr zu erkennen. Sie müssen den Nachweis dafür erbringen, dass die Vermögensplanung, Finanzplanung und Ertragsplanung auf plausiblen Annahmen beruht und das sie Systeme zur Erkennung von drohender Insolvenzreife eingerichtet haben.

Fehlen den Verantwortlichen selbst die nötigen Kenntnisse des deutschen Insolvenzrechts, haben sie den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einzuholen.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO tritt ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Hierbei ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung zu unterscheiden. Zahlungsstockung ist die vorübergehende Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Kann ein Schuldner seine Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig schließen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Beträgt die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums mindestens 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Bei einer Liquiditätslücke von unter 10 % ist grundsätzlich von Zahlungsstockung auszugehen.

Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, er also Mangels an Zahlungsmitteln aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Ist also nach dem Finanzplan des Unternehmens ersichtlich, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Verpflichtungen nicht ausreichen werden und auch nicht durch Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abdeckbar sind, ist von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen. In diesem Fall hat der Schuldner das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei einer juristischen Person und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Kann für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden, d.h. die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, liegt keine bilanzielle Überschuldung vor. Wird für das Unternehmen hingegen eine negative Fortbestehensprogonse gestellt, sind auf der zweiten Stufe das Vermögen und die Schulden des Unternehmens zu Liquidationswerten gegenüberzustellen. Ergibt sich hieraus ein negatives Reinvermögen (Residualgröße Eigenkapital wird auf der Aktivseite der Liquidationsbilanz ausgewiesen) liegt Überschuldung vor, die zu einer Antragspflicht führt.

Ergibt sich aus der Bewertung zu Liquidationswerten ein positives Reinvermögen liegt zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein Insolvenzantragsrecht vor.

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