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Erfolgreiche Durchsetzung

Vorfristige Anforderungen von Steuererklärungen rechtswidrig (Rechtslage bis 31.12.2017)

Nicht selten werden von den Finanzämtern Steuererklärungen nach dem 31.05. des Folgejahrs, jedoch vor dem 31.12. des Folgejahrs = vorfristig angefordert.

Hierbei sind die von Niedersachsen und Sachsen-Anhalt praktizierten vorfristigen Anforderungen (u.E.) rechtswidrig, denn:

  • hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss aber regelmäßig nicht enthält (weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt,  verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr nach Bekanntgabe);
  • hierbei handelt es sich um einen Ermessensverwaltungsakt, der zu begründen ist und in dem sowohl das Entschließungsermessen (ob), als auch das Auswahlermessen (wie und wann)„erschöpfend“ dargelegt werden muss - also, warum für diesen Stpfl. vorfristig angefordert wurde und warum genau zu diesem Datum und warum nicht zu irgendeinem anderen auch denkbaren Datum (hieran mangelt es in aller Regel – weil die Finanzverwaltung hierüber kein Wort verliert).

Deshalb bestehen gute Erfolgsaussichten, wenn der/die Steuerberater/Steuerberaterin hiergegen („in aller Ruhe“) in Einspruch geht (Frist = innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe) und die Gewährung der allgemeinen Fristverlängerung für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahrs oder zumindest eine längere Abgabefrist / Einreichungsfrist beantragt.

Auch hierbei haben wir die Interessen unserer Mandanten schon mehrfach erfolgreich bis vor das Finanzgericht vertreten.

Der BFH hat mit Urteil vom 17.01.2017 entschieden, dass eine (meist praktizierte) formelhafte Begründung einer solchen Ermessensentscheidung nicht ausreichend ist und der Ermessensverwaltungsakt dann ebenso wie eine häufig daran anschließende Festsetzung eines Verspätungszuschlags deshalb rechtswidrig sind.

Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung / der Gesetzgeber dies offenbar selbst erkannt hat, denn in dem neu eingeführten § 149 Abs. 4 AO werden die vorfristigen Anforderungen (mit Wirkung ab 01.01.2018) gesetzlich geregelt.

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