Ein Selbstständiger kann ausnahmsweise ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt als Betriebsausgabe geltend machen, wenn die Betriebsräume nicht oder nur eingeschränkt für bestimmte Arbeiten geeignet sind.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Etwas anderes gilt dann, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von € 1.250 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, gilt die Beschränkung auf € 1.250 nicht.
In seiner Entscheidung vom 22.02.2017 stellt der BFH klar, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt. Demnach kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der Gegebenheiten (Größe, Lage, Ausstattung) oder der eingeschränkten Nutzbarkeit (Zugang zum Gebäude) des betrieblichen Arbeitsplatzes gezwungen ist, in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit zu verrichten. Inwieweit die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen ist fallweise zu prüfen.