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Häufige Steuerfragen

Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer
Bundesfinanzhof Urteil vom 8.3.2017, IX R 52/14

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar.

Etwas anderes gilt dann, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von € 1.250 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, gilt die Beschränkung auf € 1.250 nicht. Ein zusätzliches unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der auf Grund seiner Ausstattungsmerkmale zur Erzielung von Einnahmen geeignet ist. Darüber hinaus muss dieser ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.

Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken von nicht untergeordneter Bedeutung genutzt werden, sind nicht abziehbar.

Die private Nutzung eines Raumes umfasst dabei die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder auch andere private Tätigkeiten wie die Erledigung der privaten Korrespondenz.

Handelt es sich nach den zuvor genannten Kriterien um ein häusliches Arbeitszimmer und übt der Steuerpflichtige hierin mehrere relevante Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen aus, sind die Kosten entsprechend dem Nutzungsumfang der darin ausgeübten Tätigkeiten aufzuteilen.

Die Abzugsmöglichkeit oder Abzugsbegrenzung ist für jede Tätigkeit selbständig zu prüfen. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

Ehegatten 2 x € 1.250.

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