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Häufige Steuerfragen

Betriebsausgabenabzug: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sind die Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Dementsprechend sind die Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zu- und Abflussprinzip jedoch eingeschränkt. Demnach werden regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die „kurze Zeit“ nach dem Jahreswechsel abfließen, im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst. Als „kurze Zeit“ wird dabei ein Zeitraum von 10 Tagen definiert. Damit gehören auch die spätestens am 10. fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

In einem Fall, der durch das Finanzgericht Sachsen zu entscheiden war, begehrte die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 als Betriebsausgabe 2014 und berief sich dabei auf die für wiederkehrende Ausgaben bestehende Sonderregelung.
Die Klägerin reichte die Umsatzsteuervoranmeldung November 2014 fristgerecht am 6. Januar 2015 beim Finanzamt ein und überwies den fälligen Betrag am 9. Januar 2015. Da der 10. Januar 2015 jedoch ein Samstag war verschob sich die Fälligkeit auf Montag, den 12. Januar 2015 und lag damit außerhalb der Zehn-Tage-Zeitspanne. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug in 2014 ab, da für die Anwendung der Ausnahmeregelung sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit innerhalb des 10-Tageszeitraums liegen müsse.

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Sachsen nicht.

Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums tatsächlich geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.

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