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Häufige Steuerfragen

BFH ermöglicht höheren Abzug außergewöhnlicher Belastungen
Bundesfinanzhof Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehender als bisher steuerlich geltend machen können.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (dem Grunde nach) höhere (der Höhe nach) Aufwendungen als dem überwiegenden Teil anderer Steuerzahler mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, können außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Der steuerliche Abzug dieser Aufwendungen ist jedoch der Höhe nach nur für den Teil möglich, der die „Grenze“ der zumutbaren Belastung übersteigt. Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wird ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte auch der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Für jede Kombination ergibt sich eine bestimmte „zumutbare Belastungsgrenze“, die in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen wird.

Die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung gingen bislang davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten drei Stufen überschreitet.

Danach war bisher der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten "Stufengrenzbetrag" übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Im vorliegenden Fall überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte (€ 51.835) den Schwellenwert der dritten Staffel bei 1 oder 2 Kindern (€ 51.130). Nach bisheriger Auffassung ergab sich somit eine zumutbare Belastung in Höhe von € 2.073 (4 % von 51.835).

Nach der neuen Berechnungsmethode wird die zumutbare Belastung wie folgt ermittelt:


Stufe 1: € 15.340
x 2 %
€    306
 
Stufe 2: (€ 51.130 - € 15.340)
x 3 %
€ 1.074
 
Stufe 3: (€ 51.835 - € 51.130)
x 4 %
€      28
 
 
 
€ 1.408
 

Damit ergibt sich eine um € -664 (€ 2.073 - € 1.408) geringere zumutbare Belastung bzw. ein um € +664 höherer Abzugsbetrag.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

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