Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der in Rechnung gestellten und überwiesenen Auszahlungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um € 1.200 p.a. Zu einer Steuerermäßigung führen jedoch nur die Aufwendungen für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind die in diesem Zusammenhang verwendeten Materialien oder sonstige Warenlieferungen.
Die Steuerermäßigung wird jedoch nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist. Darüber hinaus müssen die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen – zu dem auch der vorhandene Grund und Boden gehört – durchgeführt werden.
Dass Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Handwerkerleistung nur dann im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn der Handwerker diese im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts leistet. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sodass deshalb auch die Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt sind. Allerdings fehlt es an einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt, wenn die Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens erfolgt.