Wird ein häusliches Arbeitszimmer für berufliche oder betriebliche Zwecke von mehreren Steuerpflichtigen gemeinsam genutzt, darf jeder die von ihm getragenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von jeweils € 1.250 steuerlich geltend machen (2 x € 1.250).
Steht dem Steuerpflichtigen für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von € 1.250 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, gilt die Beschränkung auf € 1.250 nicht.
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer das durch mehrere Erwerbstätige (z.B. Eheleute) genutzt wird, nahm das Finanzamt bislang eine raumbezogene Betrachtungsweise vor. Wurde das Arbeitszimmer zum Beispiel durch zwei Steuerpflichtige zu jeweils 50 % beruflich bzw. betrieblich genutzt, teilte das Finanzamt den Höchstbetrag von € 1.250 gleichmäßig (jeweils € 625) auf.
Diese Berechnungsweise entsprach der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Kehrtwende hin zu einer personenbezogenen Betrachtungsweise vollzogen und entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von € 1.250 zusteht.