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Häufige Steuerfragen

Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
Bundesfinanzhof Urteil vom 5.4.2017, X R 30/15

Die Mitglieder einer Handwerkskammer haben nach der Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag abzuführen. Der Zusatzbeitrag ermittelt sich auf der Grundlage der Gewerbeerträge der letzten drei Jahre.

In seinem Urteil vom 05.04.2017 hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Wirtschaftsjahre 2010, 2011 und 2012 bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2009 als sonstige Rückstellungen zu berücksichtigen hat.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen jedoch entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus.
Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist die wirtschaftliche Verursachung zum Bilanzstichtag.
Die Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, also Vergangenes abgelten.

Im vorliegenden Fall darf damit keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 sind die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weder rechtlich noch wirtschaftlich entstanden.

Durch die Aufgabe seines Handwerksbetriebs und der damit verbundenen Beendigung der Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer könnte sich der Steuerpflichtige zukünftigen Grund- und Zusatzbeiträgen entziehen (Kriterium der Entziehbarkeit).

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