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Häufige Steuerfragen

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Die häufig / fast allgemein übliche Übernahme der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG (von 30%) für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk bzw. Erhöhung des zugewendeten Werts dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von € 35,00 übersteigt.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe(n) abziehbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten je Empfänger € 35,00 im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Darüber hinaus ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer pauschal zu übernehmen. Der Pauschsteuersatz hierauf beträgt 30% (zzgl. SolZ dazu).

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 30.03.2017 IV R 13/14 die Übernahme dieser Pauschalsteuern durch den Schenkenden als weiteres Geschenk / Erhöhung des Gesamtwerts an diesen Beschenkten gewertet mit der Folge, dass die Pauschalversteuerung das steuerliche Schicksal der eigentlichen Zuwendung teilt.

Damit kommt das Betriebsausgabenabzugsverbot auch dann zur Anwendung, wenn der Wert des Geschenks an sich zwar noch nicht die € 35,00-Grenze übersteigt, jedoch zusammen mit der darauf entfallenden Pauschalsteuer insgesamt € 35,00 übersteigt.

Im Ergebnis ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn die Betragsgrenze somit erst durch die Berücksichtigung der Pauschalsteuer überschritten wird.

Dies dürfte erhebliche Auswirkungen und Streitpotential bei Geschenken über € 31,63 (brutto)
= € 26,58 (netto) + 30% Pauschalsteuer (= € 7,97) + 5,5% SolZ dazu (= € 0,44) = gesamt € 34,99 nach sich ziehen.

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