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Häufige Steuerfragen

Zusammenveranlagung bei langjähriger räumlicher Trennung
Finanzgericht Münster Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2441/15

Auch langjährig räumlich getrennte Eheleute können zusammen veranlagt werden.

Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn:

  • beide unbeschränkt est-steuerpflichtig sind,
  • sie nicht dauernd getrennt leben und
  • die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

Leben Eheleute räumlich getrennt voneinander, hatten die Finanzämter bislang die Ansicht vertreten, dass ein „dauerndes Getrenntleben“ vorliegt und die oft steuerlich günstigere Zusammenveranlagung der Ehegatten verweigert.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass „getrennt zusammenlebende“  Eheleute trotz langjähriger räumlicher Trennung noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute zwar räumlich getrennt leben, jedoch ihre persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten und diese durch wechselseitige Besuche, gemeinsame Ausflüge und Urlaube zum Ausdruck bringen.

Die Tatsache, dass die Eheleute ihr Einkommen und Vermögen grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen.

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